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Satzung

Satzung

§ 1 Name und Zweck des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist Liederkranz Öpfingen 1856 e.V. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege des Liedguts und des Chorgesangs, insbesondere durch das regelmäßige Abhalten von Singstunden und die Veranstaltung von Konzerten. Der Verein stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in der Öffentlichkeit vor. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinerlei Entschädigung.
  3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verein zweckfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein verpflichtet sich, wie in der Satzung des Donau-Bussen-Sängergaus aufgeführt, jugendpflegerisch tätig zu sein.

§2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in 89614 Öpfingen und ist in das Vereinsregister (VR 99) des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

§ 3 Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Donau-Bussen-Sängergau im Schwäbischen Chorverband e.V. (SCV).

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Singende (aktive) Mitglieder
  2. Fördernde (passive) Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
  2. Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über ihre Aufnahme gilt das unter §5.1 Gesagte.
  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolge, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden. Des Weiteren sind rückständige Beiträge zu begleichen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Mahnung als Mitglied streichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis zum Ende des laufenden Jahres der Streichung. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Bestreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

§ 8 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Betrag pünktlich zu zahlen. Die jeweilige Höhe des Vereinsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgelegt. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich.

Der Vorstand kann Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 9 Vorstand

Zur Ausführung der Angelegenheiten des Vereins wählt die Hauptversammlung einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

  1. Dieser Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenwart
  • dem Notenwart
  • maximal sieben Beisitzern (Ausschussmitglieder)
  • dazu der jeweilige Chorleiter als nicht stimmberechtigter Berater

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

  1. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der betreffenden Amtszeit aus, so bleibt § 12 der Satzung unberührt.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10 Chorleiter

Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand oder durch eine mündliche Vereinbarung. Dies ist durch eine schriftliche Notiz zu Protokoll zu nehmen. Darin vereinbart der Vorstand mit dem Chorleiter auch die zu zahlende Vergütung für die Singstunden und die Auftritte.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich, dies kann er allein oder zusammen mit einem von der Vorstandschaft zu wählenden Musikausschuss erledigen. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Gesangsprogramme und jedes chorischen Auftretens in der Öffentlichkeit.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand kann sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 12 Hauptversammlung

  1. Die Versammlung der Mitglieder des Vereins (Hauptversammlung) wird durch den Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung muss öffentlich (im Mitteilungsblatt der Gemeinde/oder schriftlich) unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist bekanntgemacht werden. Jährlich muss mindestens eine Hauptversammlung stattfinden, und zwar im ersten Viertel des Kalenderjahres. Eine Hauptversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es der Ausschuss mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder verlangt oder wenn es von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Benennung von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter beantragt wird (außerordentliche Hauptversammlung).
  2. Stimm- und wahlberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Angelegenheiten des Vereins, insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
    • 3.1 Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
    • 3.2 Entlastung des Vorstandes
    • 3.3 Im Rhythmus von zwei Jahren: Wahl eines neuen Vorstandes
    • 3.4 Satzungsänderungen und -ergänzungen
    • 3.5 Entscheidungen und Beschlüsse, die sich aus der Satzung ergeben

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für Satzungsänderungen und -ergänzungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Auflösung des Vereins siehe § 15.

Die Beschlüsse müssen protokolliert und von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 13 Kassenführung

Der Kassenwart ist für eine genaue und ordentliche Kassenführung verantwortlich.

Unerwartete Kassenprüfungen sind durch Beschluss des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schriftführers jederzeit möglich.

Jährlich muss eine Kassenprüfung vor der Hauptversammlung stattfinden. Die dazu notwendigen Kassenprüfer werden vom Vorstand bestimmt.

Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und deren Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende und der Schriftführer erstatten in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die finanzielle Lage des Vereins, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des Chores im abgelaufenen Jahr und die Planung für das laufende und das folgende Jahr.

Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet nach Anhörung des Kassenberichts auf Antrag eines anwesenden Mitglieds die Hauptversammlung.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Körperschaft ist nur möglich, wenn auf einer zum Zwecke der Auflösung des Vereins eigens einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur gefasst werden, wenn bei dieser Mitgliederversammlung zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehmet bestimmen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Öpfingen mit der Auflage, es bei Neugründung eines Vereins mit dem gleichen gemeinnützigen Zweck diesem zu übertragen. Ansonsten hat sie es für andere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 16 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • 2.1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    • 2.2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind: 
    • 2.3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; 
    • 2.4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Wirksamwerden dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2013 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.